Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung

14. Dezember 2023by metzner

Für Arbeitgeber

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2024

| Der Bundesrat hat der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024) zugestimmt. Somit müssen diese neuen Werte ab 2024 im Lohnbüro beachtet werden. |

 

Hintergrund: Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung turnusgemäß zum 1.1. eines Jahres angepasst. Dies erfolgt durch Verordnung.

Nachfolgend sind wichtige Rechengrößen auszugsweise aufgeführt:

Große Bedeutung für viele Werte in der Sozialversicherung hat die Bezugsgröße – u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen         für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beachten Sie | Die Bezugsgröße steigt im Jahr 2024 auf 3.535 EUR/Monat (2023: 3.395 EUR/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 EUR/Monat (2023:

3.290 EUR/Monat).

Allgemeine Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 EUR/Monat (2023: 7.300 EUR/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 EUR/ Monat (2023: 7.100 EUR/Monat).

Hintergrund: Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge zu zahlen.

Krankenversicherung

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 EUR (2023: 66.600 EUR). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 EUR jährlich (2023: 59.850 EUR) bzw. 5.175 EUR monatlich (2023:

4.987,50 EUR).

Quelle | SozialversicherungsrechengrößenVerordnung 2024, BR-Drs. 511/23 (B) vom

24.11.2023; BMAS, Mitteilung vom 11.10.2023

 

Für Vermieter

Liebhaberei: Keine Steuerersparnis  durch die Vermietung von Luxusimmobilien

| Wird ein Objekt mit einer Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche vermietet, können Vermietungsverluste nicht ohne Weiteres mit anderen Einkünften des Steuerpflichtigen verrechnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

◼            Sachverhalt ren, weil er über einen längeren Zeit-

raum Verluste erwirtschaftet, handelt Eheleute hatten insgesamt drei Villen- es sich bei der Vermietungstätigkeit um gebäude mit einer Wohnfläche von je- eine steuerlich nicht beachtliche sogeweils mehr als 250 qm erworben und nannte Liebhaberei. In diesem Fall sind in voller Höhe fremdfinanziert. Die Im- aus dieser Tätigkeit stammende Verluste mobilien vermieteten sie unbefristet

an ihre volljährigen Kinder samt Ehe- nicht mit anderen positiven Einkünften partner. Durch die Vermietung entstan- verrechenbar.

den den Steuerpflichtigen jährliche

Verluste zwischen 172.000 EUR und Mit dieser Entscheidung bestätigt der 216.000 EUR. Diese Verluste verrech- Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtneten sie mit ihren übrigen Einkünften, sprechung, wonach bei der Vermietung wodurch sich eine erhebliche Einkom- von aufwendig gestalteten oder ausgemensteuerersparnis ergab. statteten Objekten (z. B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle) Nach einer bei den Eheleuten durchge- nicht automatisch von einer steuerbaführten Außenprüfung versagte das Fi- ren Tätigkeit auszugehen ist. Denn insonanzamt jedoch deren steuerliche Anerkennung. Die hiergegen gerichtete weit handelt es sich um Objekte, bei deKlage wies das Finanzgericht Baden- nen die Marktmiete den besonderen Württemberg als unbegründet ab. Auch Wohnwert nicht angemessen widerspieder Bundesfinanzhof hat die Verrech- gelt und die sich wegen der mit ihnen nung der Verluste mit den übrigen Ein- verbundenen Kosten oftmals auch nicht künften und die damit verbundene kostendeckend vermieten lassen. Daher Steuerersparnis nicht zugelassen. ist bei diesen Objekten regelmäßig nach-

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Dies gilt jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen und nicht für die Vermietung von Gewerbeimmobilien.

Wird aber, so der Bundesfinanzhof, eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Kann er diesen Nachweis nicht füh-

zuweisen, dass über einen 30­jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann.

Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Denn die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichten dem Bundesfinanzhof nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, ob das Finanzgericht die Überschusserzielungsabsicht der Eheleute zu Recht verneint hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 238313;

BFH, PM Nr. 44/23 vom 16.11.2023

Für Arbeitnehmer

Neue Auslandsreisepauschalen für 2024

| Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2024 veröffentlicht. Das Schreiben vom 21.11.2023 kann unter www.iww.de/s9935 heruntergeladen werden. |

Für alle Steuerpflichtigen

Wachstumschancen­

gesetz vorerst gestoppt: Vermittlungsausschuss angerufen

| Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ wurde am 17.11.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Nur eine Woche später stand es bereits auf der Tagesordnung des Bundesrats. Eine Zustimmung erfolgte aber nicht, u. a. wurde die ungleiche Verteilung der Lasten zwischen Bund und Ländern kritisiert. Das Wachstumschancengesetz geht nun in den Vermittlungsausschuss. Das Ergebnis stand bei Redaktionsschluss noch

nicht fest. |

Hintergrund: Das Gesetzespaket beinhaltet zahlreiche steuerrelevante Neuregelungen und Anpassungen. So sollen u. a. Investitionen in den Klimaschutz durch eine Investitionsprämie gefördert werden und zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten den Mietwohnungsbau beflügeln.

Für Unternehmer Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie  wird nicht verlängert

| Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wird nicht verlängert, sodass ab 2024 wieder 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden müssen. Darauf hat sich die Bundesregierung geeinigt. |

Hintergrund: Bei der Umsatzsteuer, die Gastronomen an das Finanzamt abführen müssen, wird (vereinfacht) wie folgt unterschieden: Essen zum Mitnehmen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Speisen, die vor Ort verzehrt werden, werden mit 19 % besteuert. Um die Gastronomie während der Coronapandemie zu entlasten, wurde der Steuersatz (befristet) auf 7 % gesenkt. Diese Reduzierung wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2023, um die Folgen der gestiegenen Energiepreise abzumildern.

Für Unternehmer

Pauschale Betriebsausgaben: Verwaltung darf die Regeln weitgehend frei ausgestalten

| Manche Unternehmer können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben auch pauschale Beträge geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Finanzverwaltung in der Ausgestaltung und Auslegung der Pauschalen weitgehend frei ist. |

Die Verwaltung gewährt für die folgenden Berufsgruppen diese Pauschalen:

◼            Die beiden Fallgruppen

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3

Nr. 26 Einkommensteuergesetz

(„Übungsleiterfreibetrag“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR; wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Im Streitfall machten Eheleute jeweils eine Pauschale in Höhe von 30 % geltend. Das Finanzamt würdigte die Tätigkeiten aber als Nebentätigkeiten und gewährte nur 25 %. Die Begründung: Die Begriffe der Haupt­ und Nebenberuflichkeit sind in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ Einkommensteuer-Hinweise (EStH) nicht eigenständig definiert. Daher griff das Finanzamt auf die Definition der Nebenberuflichkeit des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz zurück, wonach eine Tätigkeit nebenberuflich ist, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Der Bundesfinanzhof kam zu folgendem Ergebnis: Die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das Finanzamt ist möglich und überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.7.2023, Az. VIII R

29/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237109

Für alle Steuerpflichtigen

Keine Nachlassverbindlichkeiten: Anfallende Steuern bei rückwirkender Betriebsaufgabe durch Erben

| Erklären Erben für den Betrieb des Erblassers rückwirkend die Betriebsaufgabe, sind die daraus resultierenden Steuern bei der Erbschaftsteuer keine steuermindernden Nachlassverbindlichkeiten. So lautet eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

                 vor dem Tod des Erblassers erklärt

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig: Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden (Anteil an einem) Gewerbebetrieb oder (Anteil an einem) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. (§ 16 Abs. 3b S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) und die dadurch anfallende Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer geltend gemacht – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat.

In einem solchen Fall können die Erben die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entsteht und die damit in Zusammenhang stehenden Nebensteuern nicht als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug bringen. Zwar handelt es sich

bei der mit Ablauf des VeranlagungszeitMERKE | Bei einem Erwerb von Todes raums entstandenen Einkommensteuer wegen können sich auch Steuerschul- um diejenige des Erblassers für sein Toden aus der Veranlagung des Erblas- desjahr; allerdings entsteht der Aufgasers für das Todesjahr bereicherungs- begewinn nach § 16 Abs. 3 EStG erst mindernd auswirken, obwohl sie beim

Erbfall noch nicht rechtlich entstanden                      durch die Aufgabeerklärung der Erben.

waren. Denn der Erbe hat diese Steuer-

schulden zu tragen. Entscheidend für Beachten Sie | Der Erblasser selbst den Abzug der Steuerschulden ist je- hatte keine Aufgabeerklärung abgegedoch, dass der Erblasser in eigener ben, sodass im Todeszeitpunkt ein BePerson und nicht etwa der Erbe als Ge- trieb auf die Erben überging. Folglich samtrechtsnachfolger steuerrelevante war erst die Aufgabeerklärung der Erben Tatbestände verwirklicht hat und des- die entscheidende Ursache für die rückhalb „für den Erblasser“ als Steuer- wirkende Betriebsaufgabe und die hierpflichtigen eine Steuer entsteht. durch entstandene Einkommensteuer

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatten die Erben die Aufgabe des Betriebs der Land­ und Forstwirtschaft rückwirkend auf einen Zeitpunkt

zuzüglich der Nebensteuern. Die durch die Aufgabeerklärung begründeten Steuern wurden somit nicht vom Erblasser, sondern von den Erben ausgelöst.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.5.2023, Az. II R

3/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237545

Für alle Steuerpflichtigen

Steuerliche Erleichterungen wegen Sturmflut  in Schleswig­Holstein

| Durch eine Sturmflut am 20. und 21.10.2023 sind in Schleswig­Holstein insbesondere in weiten Teilen der Ostseeküste sowie der Trave- und Schleiregion beträchtliche Schäden entstanden. Da die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu hohen finanziellen Belastungen führen wird, wurde ein Katastrophenerlass (unter www.iww.de/s9936) mit steuerlichen Erleichterungen veröffentlicht. |

Auf Antrag gibt es zum Beispiel Stun­ Schleswig-Holstein darauf hingewiedungen sowie eine Anpassung der Vor­ sen, dass das Bundesfinanzministeriauszahlungen. In einer Mitteilung vom um dem Katastrophenerlass nun zuge26.10.2023 hat das Finanzministerium stimmt hat.

Für Vermieter

Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder muss kein Gestaltungsmissbrauch sein

| Über einen befristeten Nießbrauch können Eltern ihren minderjährigen Kindern an einem Vermietungsobjekt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschaffen, die die Kinder dann aus eigenem Recht erzielen. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der Bundesfinanzhof im entschiedenen Fall keinen Gestaltungsmissbrauch. |

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

◼            Vereinfachter Sachverhalt

Vorteil entsteht. Dabei stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass es dahinstehen kann, ob zwischen den Eltern der Kinder als Vermieter und der jeweils nur von einem Elternteil beherrschten GmbH überhaupt ein persönliches Näheverhältnis zu bejahen wäre. Denn weder das Finanzamt noch das Finanzgericht haben Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Vertrag seinem Inhalt nach einem Fremdvergleich nicht standhält.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, wenn das minderjährige Kind als Nießbraucher die ihm zur Nutzung überlassene Immobilie an fremde Dritte vermietet. Dann sind die Vermietungseinkünfte dem Kind zuzurechnen. Denn die Begründung des Nießbrauchs bewirkte im Streitfall nur eine Übertragung der Einkunftsquelle. Die Vermietungseinkünfte wurden nicht mehr vom Eigentümer (den Eltern), sondern von den Nießbrauchern erzielt. Ergibt sich daraus bei einer Gesamtbetrachtung ein steuerlicher Vorteil, ist dies die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts

und insofern gesetzlich „vorgesehen“.

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Darüber hinaus entsteht in einem solGrundstück bestellt, das langfristig bis chen Fall kein weiterer steuerlicher zur Beendigung des Nießbrauchs an Vorteil. Insbesondere werden nicht eine GmbH vermietet ist. In den Streit- steuerlich unbeachtliche Unterhaltsjahren war 2016 der Vater und 2017 die aufwendungen in den Einkünftebereich Mutter Alleingesellschafter der GmbH. verlagert. Die GmbH konnte die Geschäftsraummiete auch vor BegrünDas Finanzamt rechnete die Vermie- dung des Nießbrauchs als Betriebsaustungseinkünfte aber nicht den Kindern, gabe abziehen. Durch die Zuwendung sondern deren Eltern persönlich zu. der Einkunftsquelle erwächst den Eltern Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg der Kinder, von der Verlagerung der Einwies die dagegen gerichtete Klage u. a.

deshalb ab, weil ein Missbrauch von künfte abgesehen, gegenüber der ZuGestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) wendung von versteuertem Einkommen vorliege. Dies hat der Bundesfinanzhof kein steuerlicher Vorteil.

nun aber anders beurteilt.

Beachten Sie | Vor diesem Hinter-

Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher grund brauchte der Bundesfinanzhof die vom Finanzgericht aufgeworfene Frage nicht zu vertiefen, ob die GmbH im Verhältnis zu den Kindern oder den Eltern eine fremde Dritte war.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.6.2023, Az. IX R

8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 237558

Für alle Steuerpflichtigen

Keine außergewöhnlichen

Belastungen: Kosten für Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes

| Für das Finanzgericht Münster sind Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen. |

◼            Sachverhalt

Die Tochter der Steuerpflichtigen besuchte ein Internatsgymnasium. Der Amtsarzt hatte zuvor eine Hochbegabung und ständige schulische Unterforderung mit der Folge behandlungsbedürftiger psychosomatischer Beschwerden festgestellt. Aus gesundheitlichen Gründen hatte er den Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten dringend befürwortet. Das Finanzamt sah die amtsärztliche Stellungnahme nicht als amtsärztliches Gutachten i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung an und lehnte den Kostenabzug bei der Einkommensteuer ab.

Ungeachtet der Nachweisproblematik sah auch das Finanzgericht Münster die Kosten nicht als unmittelbare Krankheitskosten an. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule können nur als Krankheitskosten angesehen werden, wenn der Schulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolgt und dort eine spezielle, unter Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfindet.

Kosten für die schulische Förderung des Kindes wegen einer Hochbegabung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie nur die sozialen Folgen einer Krankheit betreffen und nur allgemein der Vorbeugung einer psychischen Belastung dienen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, Az. 2 K 1045/22 E; NZB BFH: Az. VI B 35/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236811

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

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