Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2026:
Für alle Steuerpflichtigen
Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Zweitwohnung
Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus
Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
Für Vermieter
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit
für eine Ferienwohnung
Für Unternehmer
Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern
Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben des Bundesfinanzministeriums
Für Arbeitgeber
Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob
| Daten für den Monat Februar 2026 | ||||||||
| Steuertermine
Fälligkeit:
Überweisungen (Zahlungsschonfrist):
Scheckzahlungen: Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!
Beiträge Sozialversicherung Fälligkeit Beiträge 2/2026 = 25.2.2026
Verbraucherpreisindex (Veränderung gegenüber Vorjahr)
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Für alle Steuerpflichtigen
Doppelte Haushaltsführung: Keine Werbungskosten für vom Ehegatten gezahlte Zweitwohnung
| Liegt eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vor, sind die Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 EUR pro Monat als Werbungskosten abzugsfähig. Doch aufgepasst: Das setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass der Steuerpflichtige auch dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen. |
| Sachverhalt |
| Im Streitfall erzielte die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Am Beschäftigungsort nutzte sie zusammen mit ihrer Tochter eine Wohnung im Zuge einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung. Die Wohnung hatte der Ehemann angemietet, der auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto überwies.
Die Mietaufwendungen machte die Ehefrau als Werbungskosten geltend – jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat. |
Der Bundesfinanzhof führte u. a. aus, dass nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Von diesem Grundsatz gilt auch für Ehegatten keine Ausnahme. Denn auch hier gilt, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen.
Aufwendungen können als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungswegs Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind. Diese Konstellation lag aber im Streitfall nicht vor. Denn der Ehemann hat seiner Ehefrau mit der Begleichung der Miete nichts zugewandt, sondern diese als Mieter der Wohnung und somit als Schuldner der Miete auf eigene Rechnung geleistet.
| Praxistipp | Hätte die Ehefrau die Wohnung angemietet, der Ehemann jedoch die Miete bezahlt, wäre es zu einem abgekürzten Zahlungsweg gekommen. |
Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute hätte nichts geändert. Denn auch solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Zahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. In diesen Fällen schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch die Zahlungen. Eine Zurechnung von Aufwendungen setzt hier voraus, dass die wegen des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, wie insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 16/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250893
Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung: Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt aus
| Seit Mai 2025 setzt die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen als erste in Deutschland ein selbst entwickeltes KI-Tool ein, welches das Risikomanagement bei der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen ergänzen soll. Die analytische Künstliche Intelligenz erkennt Muster und checkt, wo es keinen Prüfbedarf gibt, sodass die Erklärungen vollautomatisch durchlaufen können. Das Ziel: Zukünftig sollen bei einfachen Arbeitnehmerfällen ohne großes Risikopotenzial Bescheide sehr viel schneller erzeugt werden. Die daraus resultierende Entlastung soll dann Kapazitäten für die komplexen Fälle mit hohem Prüfbedarf schaffen. |
Mit dem Pilotprojekt wurde im Mai 2025 in vier Finanzämtern gestartet. Seit Oktober setzen das KI-Tool nun vier weitere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen ein, um die Künstliche Intelligenz optimal testen und das Pilotprojekt zügig abschließen zu können.
Beachten Sie | Nordrhein-Westfalen entwickelt die KI-Komponente im Rahmen der Steuer-IT-Gemeinschaft KONSENS auch für die anderen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen ist der flächendeckende Einsatz bereits für den Start der Steuerveranlagung für 2025 im Frühjahr kommenden Jahres vorgesehen.
Quelle | FinMin Nordrhein-Westfalen, Mitteilung vom 3.11.2025: „Nordrhein-Westfalen weitet Pilotprojekt zu KI in der Steuerveranlagung aus“
Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen
| Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat eine Broschüre veröffentlicht, in der die wichtigsten Inhalte des Erbschaft‑ und Schenkungsteuerrechts erläutert werden (z. B. die Steuerpflicht, Freibeträge, Steuerklassen sowie Verschonungen für das Familienheim und das Betriebsvermögen). Die Broschüre (Stand 7/2025) kann unter www.iww.de/s14760 kostenlos heruntergeladen werden. |
Verträge zwischen nahen Angehörigen: Besser schriftlich, aber nicht zwingend erforderlich
| Allein der fehlende Abschluss eines schriftlichen Vertrags führt nicht dazu, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nicht anzuerkennen sind. Ein Schriftformerfordernis gibt es grundsätzlich nicht. Aus einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geht zudem hervor, dass bei einem Fremdvergleich eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu erfolgen hat. |
Hintergrund
Bei Verträgen unter nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten) schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarungen nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurden.
| Praxistipp | Trotz der positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollten Verträge zwischen nahen Angehörigen aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden. Da die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten müssen, sollten Leistung und Gegenleistung eindeutig geregelt werden. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass das Vereinbarte auch tatsächlich durchgeführt wird. |
Quelle | BVerfG, Beschluss vom 27.5.2025, Az. 2 BvR 172/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251029
Für Vermieter
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht: Neues zur ortsüblichen Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
| Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse. |
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet.
Beachten Sie | Wird die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten, liegt keine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann durch eine Prognoserechnung überprüft werden.
Um den Einfluss temporärer Faktoren möglichst gering zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen längeren Zeitraum abzustellen – und dies ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren.
| Merke | Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden.
Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die Werte darzustellen und nachzuweisen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250707
Für Unternehmer
Betriebsprüfer dürfen E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern
| Die Finanzverwaltung ist bei einer Betriebsprüfung grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Aufbewahrungspflicht
- 147 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt, welche Unterlagen aufzubewahren und dem Betriebsprüfer auf Anforderung vorzulegen sind. Dazu gehören vor allem die Buchungsbelege und die Jahresabschlüsse nebst Jahresabschlussunterlagen. Aber auch die empfangenen und abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen.
Dabei ist zu beachten, dass der Betriebsprüfer auch
- Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen darf sowie
- verlangen kann, dass die Daten nach seinen Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden oder nach seinen Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an ihn übertragen werden.
Beachten Sie | Sollten dabei Kosten entstehen, müssen diese die Steuerpflichtigen tragen.
Auch E-Mails sind aufzubewahren
Dass zu den Handels- und Geschäftsbriefen auch E-Mails zählen, hat der Bundesfinanzhof bereits vor einigen Jahren entschieden. Hintergrund dafür ist, dass die gesamte
(den betrieblichen Bereich betreffende) Korrespondenz aufzubewahren ist, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäfts bezieht.
Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an. Auch Fernschreiben, Telegramme und
E-Mails sind aufbewahrungspflichtig. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs jedenfalls insoweit, wie die E-Mail selbst – und nicht lediglich ihr Anhang – rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Sollten sich die Informationen nicht aus der E-Mail, sondern nur aus dem Anhang ergeben, dann ist zumindest der Anhang aufzubewahren.
Anforderung der E-Mail-Korrespondenz
Betriebsprüfer dürfen die Vorlage derjenigen E-Mails verlangen, die sich auf die Vorbereitung, den Abschluss und auch auf die Durchführung eines Handelsgeschäfts beziehen. Jedoch darf der Prüfer nicht den kompletten Mail-Verkehr anfordern. Er muss sich auf die rechnungslegungsrelevanten Informationen beschränken.
Die Anforderung eines Gesamtjournals, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält, ist damit unzulässig. Denn es existiert keine Rechtsgrundlage zur Vorlage jedweder E-Mail-Korrespondenz.
Fordert der Prüfer aber die komplette steuerlich relevante E-Mail-Korrespondenz an, die im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsrechnungen steht oder einen bestimmten steuerlich relevanten Sachverhalt betrifft, ist der Aufforderung zu folgen.
| Merke | Es ist oft problematisch, dass die Datenbestände im E-Mail-Verkehr regelmäßig nicht so strukturiert sind, dass sich genau die E-Mails herausfiltern lassen, auf die der Prüfer ein Anrecht hat. Es obliegt daher dem Steuerpflichtigen, aus den angeforderten Mails im Rahmen des Erstqualifikationsrechts solche E-Mails herauszufiltern und dem Prüfer nicht vorzulegen, die keine Steuerrelevanz haben.
Und was ist, wenn der Aufforderung des Betriebsprüfers nicht nachgekommen wird? Im Zweifel kann er die Besteuerungsgrundlagen dann insoweit schätzen. Er kann aber auch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen einfordern. Wird dagegen verstoßen, wird der Prüfer ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO festsetzen. |
Quelle | BFH, Beschluss vom 30.4.2025, Az. XI R 15/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250230
Elektronische Rechnungen: Zweites Schreiben
des Bundesfinanzministeriums
| Seit 2025 ist (begleitet von Übergangsvorschriften) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) zu verwenden. Ein erstes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dem Thema datiert vom 15.10.2024. Ein Jahr später wurde nun ein zweites Schreiben veröffentlicht. |
Übergangsregelungen
Nach § 14 Abs. 1 S. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine E-Rechnung eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Beachten Sie | Für die Ausstellung von E-Rechnungen sind nach den Vorgaben des
§ 27 UStG Übergangsregeln nutzbar: Der allgemeine Übergangszeitraum beträgt zwei Jahre (Pflicht ab 2027). Drei Jahre gelten für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bis zu 800.000 EUR im Jahr 2026.
| Merke | Beim Empfang einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung, er ist somit seit dem 1.1.2025 durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten. Für den Empfang reicht die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. |
Fehlerarten
In dem neuen Schreiben geht das Bundesfinanzministerium insbesondere auf mögliche Fehler ein und unterscheidet drei Arten von Fehlern.
Formatfehler
Formatfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 S. 6 Nr. 2 UStG keine richtige und vollständige Extraktion zulässt.
Beachten Sie | Eine Datei, die wegen Formatfehlern die Anforderungen an das strukturierte elektronische Format einer E-Rechnung nicht erfüllt, stellt eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format dar.
Geschäftsregelfehler
Sogenannte Geschäftsregelfehler liegen vor, wenn die Rechnungsdatei gegen die für dieses
E-Rechnungsformat gültigen Geschäftsregeln verstößt. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.
Geschäftsregelfehler können sich beispielsweise dadurch ergeben, dass die in einer Rechnung enthaltenen Informationen unvollständig sind (z. B. keine Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in einer XRechnung).
Beachten Sie | Betrifft der Geschäftsregelfehler nicht die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG (z. B. vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers sowie das Ausstellungsdatum), sondern andere Inhalte, ist dies umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Inhaltsfehler
Inhaltsfehler liegen vor, wenn gegen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben der §§ 14 Abs. 4 und 14a UStG verstoßen wird. In diesen Fällen liegt eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor.
Validierung
Das Bundesfinanzministerium führt aus, dass etwaige Fehler mit einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden können.
Eine Validierung der E-Rechnung ersetzt aber nicht die dem Empfänger obliegende Pflicht zur Überprüfung der Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern unterstützt ihn hierbei.
Ein Unternehmer kann sich bei Beachtung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns auf das technische Ergebnis einer Validierung (hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln) durch eine geeignete Validierungsanwendung verlassen. Zum Nachweis bietet es sich an, den Validierungsbericht aufzubewahren.
Aufbewahrung
Nach § 14b Abs. 1 UStG gilt umsatzsteuerlich, dass ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufzubewahren hat. Dabei muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.
Bei einer E-Rechnung ist zumindest deren strukturierter Teil so aufzubewahren, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt, dass alleine wegen einer Speicherung und Archivierung von E-Rechnungen außerhalb eines
GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG und die Unversehrtheit des Inhalts vorliegt.
Quelle | BMF-Schreiben vom 15.10.2025, Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251120
Für Arbeitgeber
Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob
| Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. |
Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.
Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst vorausschauend schätzen. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen
(z. B. Weihnachtsgeld) bei der Prognose zu berücksichtigen.
Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar. Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
- Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein.
- Es kommt nur gelegentlich vor (maximal zwei Mal in 12 Monaten).
- Der Verdienst darf nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze betragen.
| Beispiel |
| Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025 1.100 EUR.
Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor. |
Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“
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